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Autobahn-Schweiz

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen verkürzt dargestellt sind. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Zollpapiere und Vordrucke; so wie es auch weitere Zollverfahren gibt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das für Sie zuständige (Haupt-) Zollamt oder die für Sie zuständige IHK.

 

Zolldokumente

Die wichtigsten Zolldokumente im Überblick:

  1. Ausfuhrbegleitdokument
  2. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  3. Warenverkehrsbescheinigung  A.TR.
  4. Carnet A.T.A.

1. Ausfuhrbegleitdokument
Eine elektronische Ausfuhranmeldung für eine Sendung in ein Drittland (außerhalb der EU) wird immer dann benötigt, wenn der Wert der Lieferung mehr als € 1.000,- beträgt, oder wenn die Ware mehr als 1.000 kg wiegt. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Ausfuhranmeldung unterhalb dieser Wertgrenzen erforderlich ist, wenn die Lieferung z. B. als Stückgut durch einen Spediteur befördert wird.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind Ausfuhranmeldungen im 1-stufigen und 2-stufigen Verfahren. Bei einer Sendung im 1-stufigen Verfahren wird der komplette Vorgang bei der Ausgangszollstelle (an der Grenze / im Hafen / im Flughafen) abgewickelt. Dies ist aber nur möglich, wenn die Ausgangszollstelle innerhalb Deutschlands liegt, und der Wert der Lieferung unterhalb der Wertgrenze von € 3.000,- liegt. In der Regel werden Ausfuhranmeldungen im 2-stufigen Verfahren abgefertigt. Hier wird der Datensatz der Ausfuhranmeldung an die Ausfuhrzollstelle (zuständiges Binnenzollamt) übermittelt, wo nach Überprüfung der Daten und der Ware das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erzeugt wird.
Auf dem ABD befinden sich rechts oben die sogenannte MRN (movement reference number / Bezugsnummer der Sendung) und ein Barcode. Wenn die Sendung die EU verlässt, wird der Barcode eingescannt. Dadurch wird der Ausgangsvermerk (AgV) generiert, der gegenüber dem Finanzamt als Ausfuhrnachweis fungiert. Der AgV wird benötigt, da Rechnungen für Lieferungen in Drittländer ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden.
Ausführer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit ein Ausfuhrbegleitdokument für ihren Export benötigen, müssen eine gültige EORI-Nummer haben (Economic Operators‘ Registration and Identification number), d. h. ihre Daten müssen in einer zentralen Datenbank des Zolls gespeichert sein. Privatpersonen benötigen in der Regel keine EORI. Die EORI kann in Deutschland mit dem Formular 870 oder mit einem Internetbeteiligtenantrag bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden / Stammdatenmanagement beantragt werden (zu finden auf der Homepage des deutschen Zolls). 

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2. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 handelt es sich um einen Präferenznachweis, der erforderlich ist für den Warenverkehr mit denjenigen Staaten, mit denen die EU besondere Handelsabkommen abgeschlossen hat. Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, können zu einem ermäßigten Zollsatz oder sogar zollfrei eingeführt werden. Die EUR.1 wird u. a. eingesetzt im Warenverkehr mit folgenden Staaten: Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, Färöer, Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Israel, Westjordanland, Jordanien, Libanon, Südafrika, Mexiko, Chile, Ägypten.
Im Warenverkehr mit einigen dieser Länder besteht die Möglichkeit, bis zu einem Rechnungsbetrag von € 6.000,- eine Ursprungserklärung in der Handelsrechnung abzugeben. Liegt der Wert der Lieferung oberhalb dieser Wertgrenze, ist auf jeden Fall eine Warenverkehrsbescheinigung erforderlich.
Die EUR.1 ist der Ausfuhrzollstelle ausgefüllt vorzulegen. Um zu beweisen, dass der Warenursprung innerhalb der EU liegt, sind der Zollstelle Belege vorzulegen wie z. B. eine Lieferantenerklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001.

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3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird eingesetzt im Warenkehr mit der Türkei. Sie darf nur ausgestellt werden für Waren, die sich im Warenkreislauf der EU befinden, d. h. für solche Waren, die entweder in der EU gefertigt worden sind oder für Importwaren aus Drittländern, für die die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind. Die Ware muss direkt aus einem Mitgliedsstatt der EU in die Türkei transportiert werden.
Es gilt hierbei der Grundsatz der Zollfreiheit. Alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt worden ist, sind von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit, deswegen spricht man bei einer A.TR. auch von einer Freiverkehrsbescheinigung.

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4. Carnet A.T.A.
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die zoll- und abgabefreie vorübergehende Verwendung von Waren für einen Zeitraum bis zu einem Jahr ermöglicht. Das Akronym ATA ist eine Kombination aus den englischen und französischen Begriffen „Temporary Admission /.Admission Temporaire“ (vorübergehende Einfuhr von Waren). Das Carnet wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Bevor das Carnet jedoch für Warenbewegungen zwischen zwei Ländern verwendet werden kann, muss die Nämlichkeit der Ware durch das zuständige Zollamt bescheinigt werden.

Das Carnet wird verwendet für die vorübergehende Verwendung von Waren, wie z. B. Warenmuster, Berufsausrüstung oder Messe- und Ausstellungsgüter. Der Produktbereich ist dabei nahezu grenzenlos, denn Carnets werden regelmäßig verwendet für die unterschiedlichsten Waren, von Büchern oder Bekleidung zu Automobilen oder sogar Jachten.

Der größte Vorteil des Carnets ist die zügige Grenzabfertigung. Anstelle von einzelnen innerstaatlichen Zollpapieren kann das Carnet verwendet werden sowohl für die Einfuhr und Ausfuhr als auch für die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr. Es enthält Entnahmeblätter für jedes besuchte oder durchquerte Land. Diese Entnahmeblätter sind Bescheinigungen für den Import und die Wiederausfuhr und werden von den Zollbehörden aufbewahrt.

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